Rechtliche Aspekte des Natur- und Tierschutzes



Für den Schutz von Natur und Tieren gibt es mittlerweile weltweit eine riesige Anzahl nationaler und internationaler Gesetze und Übereinkommen. Das wahrscheinlich berühmteste und wichtigste ist das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) oder im Englischen Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora (CITES) welches am 3. März 1973 in Kraft getreten ist. In den Anhängen sind Tier und Pflanzenarten verzeichnet, welche durch Lebensraumzerstörung, Jagd, das Sammeln und Fangen wildlebender und wildwachsender Individuen sowie den Handel mit diesen Arten in ihrem Fortbestand in der Natur gefährdet sind. Dieses Abkommen sieht vor die gelisteten Arten, abgestuft nach der Stärke ihrer Gefährdung, durch geeignete Maßnahmen zu schützen. Diese Maßnahmen beinhalten insbesondere Verbote die jeweiligen Arten ohne Genehmigung zu sammeln, zu fangen, zu töten sowie lebende und tote Individuen oder Teile von ihnen zu exportieren, zu importieren, mit ihnen zu handeln oder sie überhaupt zu besitzen.


Für die Umsetzung dieses Übereinkommens sind alle Staaten, welche das Übereinkommen unterzeichnet haben, selbst verantwortlich. Insgesamt haben 182 Staaten dieses Übereinkommen unterzeichnet. In Deutschland werden die Beschlüsse des Washingtoner Artenschutzübereinkommens in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 durchgesetzt. Für den Besitz und den Handel sind auch innerhalb Deutschlands die notwendigen Papiere, insbesondere eine CITES Bescheinigung, notwendig. Für international besonders streng geschützte Arten, also solche die im Anhang I des Übereinkommens aufgelistet sind, gelten auch für den Import und Export und selbst für den reinen Transport innerhalb des deutschen Staates ganz bestimmte Auflagen und es Bedarf vielfach einer gesonderten Genehmigung hierfür.


Für die Umsetzung der Verordnung sind in Deutschland insbesondere zwei Institutionen verantwortlich. Dabei handelt es sich zum einen um den Zoll, welcher Verstöße nach Möglichkeit bereits an der Grenze aufdeckt und entsprechend handhabt sowie die unteren Naturschutzbehörden an den jeweiligen Wohnorten der Bürger. Sie ist in der Regel dafür zuständig Genehmigungen zu erteilen und auch ihr wird der Besitz bestimmter meldepflichtiger Arten gemeldet.



Neben den Gesetzen, welche das Washingtoner Artenschutzübereinkommen in nationales Recht umsetzen, gibt es in vielen Staaten weitere Gesetze, welche den nationalen Schutz von Flora und Fauna weiter regeln. Dies ist deshalb von großer Bedeutung, da auf dem Staatsgebiet einzelner Staaten durchaus Arten gefährdet sein können, welche international sogar als häufig bezeichnet werden können. In Deutschland regeln dies insbesondere das Bundesartenschutzgesetz und das Bundesnaturschutzgesetz. In diesen Gesetzen ist der Umgang mit in Deutschland wild lebenden Arten und mit ihren Lebensräumen festgelegt. Dabei werden mehr Arten geschützt, als das Washingtoner Artenschutzübereinkommen vorsieht und sie werden in vielerlei Hinsicht wesentlich stärker geschützt.


Die Strafen für Verstöße gegen die geltenden Gesetze können als Haftstrafen von mehreren Jahren oder als Geldstrafen in Höhe von mehreren 10.000 EUR verhängt werden. Selbst für kleinere Vergehen können Anzeigen auf den Verursacher zukommen. Da Details zu solchen rechtlichen Fragestellungen sehr kompliziert sind und sich auch die Rechtslage an die Schutzbedürftigkeit der Flora und Fauna dieses Planeten andauernd anpasst, können keine verbindlichen Aussagen gemacht werden. Im Zweifelsfall sollte man sich immer an die untere Naturschutzbehörde, die lokale Zollstelle oder einen Juristen wenden, der die Regelungen kennt.